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Auszug aus: IWK, Heft (1/2002), S. 23 - 82 (ohne Anmerkungen) [Heft bestellen] Volkshausgenossenschaften im Raum ChemnitzEine Fallstudie zum Anspruch des DGB auf Rückübertragung 1933 enteigneten Vermögens in West und Ost aus sozialgeschichtlicher und politologischer SichtVon Reiner WatermannVor mehr als einem Jahrzehnt war die zeitgeschichtlich-politologische Bearbeitung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland als überfälliges und zugleich politisch-psychologisch heikles Thema bezeichnet worden. Erst recht seit der Wiedervereinigung bzw. "Wende" darf dieser Aufgabe im Zusammenhang mit der zweiten Vergangenheitsbewältigung historiographisch nicht mehr ausgewichen und ihre Bearbeitung nicht mehr allein den Juristen überlassen werden. Die von den Westalliierten verlangte materielle Wiedergutmachung umfaßte die Rechtsgebiete der Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände und der Entschädigung für Schäden an der Person (d. h. Individual- bzw. Globalentschädigung). Bei der Suche nach den demokratischen Standards einer Zivilgesellschaft konnte die Rückerstattung von Vermögen, mit deren Grundsatz der Naturalrestitution sich die deutschen Gesetzentwürfe bis zuletzt nicht abfinden konnten, aber "nicht nur eine Frage der Einsicht in die Verantwortung für die Verfolgung" sein, sondern sie war auch "im Hinblick auf den demokratischen Erneuerungswillen einer Nachkriegsgesellschaft" zu sehen. Durch die Ausdehnung des Vermögensgesetzes (VermG), welches die Rückgabe des vor allem durch den DDR-Staat entzogenen Vermögens regeln sollte, auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen, "'die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben'", erfüllte die Bundesregierung die "Verpflichtung, die Grundzüge des westdeutschen Rückerstattungsrechts auf das Gebiet der neuen Bundesländer betreffende vermögensrechtliche Ansprüche zu übertragen". Bekanntlich konnten die Gewerkschaften als nichtrechtsfähige Vereine im Sinne des § 54 BGB nicht als Eigentümer in die Grundbücher eingetragen werden, so daß sie sich für den Besitz von Immobilien, einschließlich der Gewerkschafts- und Volkshäuser, einer Vielzahl von Vermögenstreuhandgesellschaften und Unternehmen bedienten, deren Zahl bis heute stark reduziert worden ist. Die Nachkriegsgeschichte der Rückerstattung dieses "'Organisationsvermögens' - so genannt, weil es von nationalsozialistischen Organisationen einverleibt worden war - ist nahezu terra incognita". Der DGB und seine Vermögens- und Treuhandgesellschaft haben alle Ansprüche nach dem VermG geltend gemacht, "die ihnen aus ihrer Rechtsnachfolge zum ADGB und zu den gewerkschaftlichen Vereinigungen der Weimarer Zeit zustehen konnten. Insbesondere werden in den Anträgen auch die gewerkschaftlichen Unternehmen genannt; diese wurden regelmäßig nicht von einem Gewerkschaftsdachverband, wie dem ADGB, selbst, sondern von seinen Mitgliedern oder nahestehenden Verbänden betrieben." Das VermG legt nun zwar fest, daß die bei der Rückerstattung in Westdeutschland anerkannten Nachfolgeorganisationen auch heute als Rechtsnachfolger anzusehen sind, doch angesichts der Praxis der Einzelfallentscheidungen durch die zuständigen Ämter für offene Vermögensfragen im Beitrittsgebiet, welche nicht einheitlich argumentieren und zu strittigen Bescheiden beitragen, ist es grundsätzlich angebracht, die Entscheidungen der zuständigen Gerichte in den Jahren nach 1945 zu Rate zu ziehen. Die von ihnen entwickelten Rechtsgrundsätze sind bei offenen Fragen in erster Linie zu berücksichtigen, um Ansprüche eines NS-Verfolgten bzw. seines Rechtsnachfolgers auf Rückübertragung nach dem VermG zu begründen. Die damalige Entscheidungsfindung in unklaren und komplizierten Fällen erscheint dann besonders geeignet, wenn es um die Entwicklung von Grundsatzkriterien geht, nach denen auch heute wieder bei der Rückübertragungsentscheidung verfahren werden könnte. Nun wird bei der Rechtsform der Genossenschaft ein geforderter, in der Sache aber unangemessener Nachweis einer gewerkschaftlichen Treuhänderschaft aller Genossenschaftsmitglieder in einem formaljuristischen Sinne nicht immer erbracht werden können. Stattdessen wird im folgenden, ausgehend von der Klärung der Grundsatzfrage nach Mitglieder- oder Zwecknachfolge, der tragende Leitgedanke der Stiftung bzw. Widmung entwickelt, der in der Konsequenz die Loslösung des Genossenschaftsvermögens von den Mitgliedern bedeutet. Macht man sich desweiteren die sozialhistorische Forschung zu den Entstehungsvoraussetzungen und Entwicklungsbedingungen der Volkshausgenossenschaften und ihrer Einbettung in die lokalen Arbeitermilieus zunutze, erhält eine derartige Argumentation ein breites Fundament, wobei aufgrund der verstrichenen Zeit und des Fehlens von Zeitzeugen sowie der lückenhaften Überlieferung ein Verlust an Beweiskraft hingenommen werden muß. Die in Anwendung des VermG streitige Entscheidung eines der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen, das 1933 enteignete Vermögen einer Volkshausgenossenschaft nicht an den Deutschen Gewerkschaftsbund als Nachfolgeorganisation rückzuerstatten, ist nicht nur aus historisch-politischer Sicht äußerst fragwürdig, sondern läßt auch in der Nachfolgeentscheidung im Vergleich zur früheren Rückerstattung in Westdeutschland andere Rechtsmaßstäbe erkennen. Die Apostrophierung dieser Volkshausgenossenschaft als quasi freischwebend bestreitet ihre Wurzeln in der organisierten Arbeiterbewegung und ist für den Sozialhistoriker Anlaß, das allgemeine Verhältnis und die vielfältigen Beziehungen zwischen den Praxisformen einer lokalen Arbeiterkultur und den sozialen und politischen Bestrebungen der organisierten Arbeiterbewegung, insbesondere der Gewerkschaften, am Ende der Weimarer Republik in ihrem inneren Zusammenhang aufzuzeigen und empirisch zu überprüfen. Als Knotenpunkte zwischen lokaler Basis und dem überörtlichen Netzwerk starker Arbeiterorganisationen kamen den über 150 Gewerkschafts- und Volkshäusern in unterschiedlicher Trägerschaft - darüber besteht in der Forschung zur Geschichte der Arbeiterbewegung größtmögliche Übereinstimmung - ganz entscheidende infrastrukturelle Funktionen zu. Was damals zum Allgemeinwissen gehörte ist leider zwischenzeitlich in Vergessenheit geraten. Über den Zusammenhang von Arbeiterkultur und Arbeiterbewegungskultur ist in den letzten 20 Jahren, ein wenig abseits der wissenschaftlichen Modeströmungen des sozialhistorischen Mainstream, mit neuen Herangehensweisen, erweiterten Fragestellungen sowohl theoretisch wie empirisch verstärkt gearbeitet worden. An die Ergebnisse soll hier angeknüpft werden. Den anhand einer kleinen Fallstudie über ein gutes Dutzend Volkshäuser und ihre zumeist genossenschaftlichen Vermögensträger im Raum Chemnitz vorgetragenen sozialgeschichtlich-politologischen Argumenten ist ein einschlägiger, rechtshistorischer Vergleich des VermG mit den Rückerstattungsgesetzen der Alliierten vorangestellt, denen das spätere Bundesrückerstattungsgesetz - was die damalige Naturalrestitution anging - nichts Neues hinzugefügt hat. Zentrale Fragestellung bei der Durchforstung der Gesetze und der Rechtsprechung waren Festlegung und Anwendung der Richtlinien zur Nachfolgebestimmung bzw. Anspruchsberechtigung bei Gewerkschafts- bzw. Volkshausgesellschaften. [...] |
| IWK-Redaktion | E-Mail: info@iwk-online.de | 22.03.2002 |